Gebühren
Guter Rat hat einen Preis
Steuerberater/-innen erbringen professionelle Beratungsleistungen für ihre Auftraggeber. Die hohe Qualität der Beratungsleistungen wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater/-innen werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben. Ferner setzt der Beruf eine ständige Weiterbildung voraus.
Für ihre Tätigkeiten haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
Gebührenverordnung - warum?
Zweck der Gebührenverordnung ist es, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater/-innen angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebühren richten sich gemäß §11 StBGebV nach
1. der Bedeutung der Angelegenheit,
2. dem Umfang
3. der Schwierigkeit der Tätigkeit.
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß §33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß §57Abs.3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater/-in auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.
Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater/-in auch eine höhere Vergütung mit dem Auftraggeber vereinbaren. Nach §14 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. §14 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.
Gebührenarten
Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die ´Wertgebühr´ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebühren-verordnung.
Die Anwendung der ´Zeitgebühr´ von 50 € je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.
